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Dieses Thema hat 6 Antworten
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kampferpel Offline

Dokokönig



Beiträge: 636

19.03.2008 14:37
Datenschutz Zitat · Antworten

Hallöchen @All

Und damit kommen wir zu einem Besonderen Schmackerle :
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Speicherung und Weitergabe von Telefon- und Internetverbindungsdaten in großen teilen als Verfassungswiedrig eingestuft.Eine Herrausgaben ist NUR in besonders Schweren Fällen zulässig.

Hallo @ALL

Wie versprochen hier der link:

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008

Beschluss vom 11. März 2008
– 1 BvR 256/08 –

http://www.bundesverfassungsgericht.de/p.../bvg08-037.html

MFDG
Ronald

Jaap Offline

Dullenfänger




Beiträge: 43

19.03.2008 16:21
#2 RE: Datenschutz Zitat · Antworten

In Antwort auf:
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Speicherung und Weitergabe von Telefon- und Internetverbindungsdaten in großen teilen als Verfassungswiedrig eingestuft.Eine Herrausgaben ist NUR in besonders Schweren Fällen zulässig.


Das ist doch ein Widerspruch in sich selbst, wie kann man Daten in besonders schweren Fällen heraus geben dürfen, wenn man sie nicht speichern darf?

Somit ist also die Speicherung erlaubt, nur die Weitergabe verboten, so verstehe ich das.

Jaap eben

RAPB Offline

Dokobaron



Beiträge: 112

19.03.2008 18:14
#3 RE: Datenschutz Zitat · Antworten
(Hatte keine Zeit zum Lesen, aber "genug" gehört)

Derzeit müssen alle ZUGANGS-Anbieter (Telefongesellschaft, ISP, E-Mail-Anbieter) bestimmte Daten speichern, die dann eine Zuordnung des realen Benutzers ermöglichen.

Beispiel:
kostenlose Kinderporno-Seite => muss NICHTS speichern
Polizei schaltet Überwachungsprogramm auf diese Seite, findet heraus, dass jemand mit IP 999.000.000.99 heute darauf zugreift und sich was runterlädt
Polizei verlangt Auskunft bei dem Vergeber der IP, wem diese IP im konkreten Zeitraum zugewiesen war. Dies geht, weil Daten 6 Monate gespeichert bleiben.
(bisher war Polizei / StA meist zu spät mit dem Auskunftverlangen)

Bei einem Kinderporno dürfte das auch weiterhin gehen, wenn es keine andere Möglichkeit der Ermittlung des Täters gibt (in der Regel wird dies so sein). Für "Kleindelikte" wie download eines Film oder MP3-Songs geht es aber nicht mehr.

M.E. betrifft das Urteil also nur die Herausgabe und den Zugriff, nicht jedoch die (generelle) Speicherungspflicht der Zugangsanbieter.

Gruß!

RA "nur so am Rande mitbekommen" PB
kampferpel Offline

Dokokönig



Beiträge: 636

19.03.2008 18:27
#4 RE: Datenschutz Zitat · Antworten
Hallo Peter

Ja soo hab ich das auch rausgelesen.
Aber bleibt die Frage in Bezug auf Herrn Rochol ER darf gar nicht speichern geschweige denn irgendwem diese Daten auch noch herrausgeben.

MFDG
Ronald

NoddyH Offline

Dokobaron



Beiträge: 130

19.03.2008 18:42
#5 RE: Datenschutz Zitat · Antworten
Zitat von RAPB
M.E. betrifft das Urteil also nur die Herausgabe und den Zugriff, nicht jedoch die (generelle) Speicherungspflicht der Zugangsanbieter.
Gruß!
RA "nur so am Rande mitbekommen" PB


Bei dem Urteil handelt es sich um eine Eilentscheidung um den Klägern vorläufigen Rechtschutz zu gewähren. Dies scheint gewährleistet wenn die erhobenen Daten nur in schweren Fällen abgerufen werden dürfen.

Der Präsident des 1. Senats, Papier, wird demnäxt abgelöst, in der Hauptsache entscheidet ein anders zusammengesetzter Senat. Insofern sehe ich da nichtmal eine Vorentscheidung.

Mit OD hat diese Geschichte allerdings nicht im entferntesten etwas zu tun.
RAPB Offline

Dokobaron



Beiträge: 112

20.03.2008 00:54
#6 @Ronald Zitat · Antworten


Nicht ganz.

Soweit die "Vorratsdatenspeicherung" nicht greift (also das "MUSS" von staatlicher Seite), bleibt Datenerhebung, -speicherung, -weitergabe und -verwendung durch die Datenschutzgesetze geregelt. Und die sehen alle bestimmte Voraussetzungen vor, unter denen man schon speichern darf.

Durch das BVerfG-Urteil hat sich insoweit nichts geändert.

Gruß!

RA "bleibt, wie es ist" PB

P.S.: Bei Eilentscheidungen nimmt das BVerfG folgende (frei übersetzte) Formel: Was sind die Folgen, wenn wir nix tun und später das angegriffene Gesetz doch verfassungswidrig ist. Was sind die Folgen, wenn wir das Gesetz aussetzen und es später doch verfassungsgemäß sein sollte. Es geht also allein um eine Folgenabwägung.

kampferpel Offline

Dokokönig



Beiträge: 636

20.03.2008 09:25
#7 RE: @Ronald Zitat · Antworten
Hallo Peter

Das wichtigste und SCHÖNSTE an dem Urteil (Eilentscheidung) ist für mich eigendlich,das dieser Bayrische "Oberschnüffler" wiedermal eine auf den Deckel bekommen hat.
All dessen Bemühungen sind doch nur darauf ausgerichtet einen totalitären Überwachungsstaat einzurichten.
Mir jedenfalls kommt das alles SEHR bekannt vor.Ich habe ja schließlich über 30 Jahre mit solch einem Rechtssystem leben müssen.
Das Verbindungsaten bei schweren Rechtsverletzungen vom "Anbieter" herrausgegeben werd en dürfen UND sollen find ich vollkommen in Ordnung,aber nicht die jetzige Praxis wo sich JEDER Winkeladvokat Name und Adresse von Kindern geben lassen kann,die mal einen falschen Klick gemacht haben.
Und damit Nochmals zu dem Wortspiel das "Nutzungsbedingungen auszulegen sind" heist IMMER einsehbar und Korrekt formuliert.
Micha ich will patrick nicht schaden !! aber schon für diesen Fehler KANN (Muß nicht) er eine Abmahnung bekommen.
Ich hab das Spiel durch:
Verkaufsangebot bei E-Bay - falsche Formulierung der "Garantieausschlußbedingungen" hat mich fast 800 € gekostet
Meine Tochter hat 1x 2 Lieder einer "alten" DDR-Gruppe gezogen 635€ Anwaltskosten für die Abmahnung dies in Zukunft zu Unterlassen .!!!!
Der Schaden wurde von diesem Winkeladvokaten auf 60 000 € festgesetzt.
ABER wenn Politiker und Spitzenmanager Millionen ins Ausland verschieben da müssen Daten für Millionenbeträge (Steuergelder) "zurückgekauft" werden
Sind DAS noch Verhältnisse ???

MFDG
Ronald

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